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Geschäftsbedingungen der Marmorhaus
Gültig ab 1.1.2007
Die nachstehenden Bedingungen sind Vertragsbestandteil. Abweichungen davon sind nur wirksam, wenn diese schriftlich bestätigt wurden. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine eigenen Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Diese Bedingungen gelten auch für nachfolgende Lieferungen aufgrund schriftlicher oder mündlicher Bestellungen.
1. Angebot und Preise
Angebot und Preise sind stets freibleibend und verstehen sich, wenn nicht ausdrücklich anders vermerkt, ab Werk. Fracht und Verpackung gehen, soweit nichts anders vereinbart ist, zu Lasten des Kunden. Paletten werden handelsüblich berechnet und bei Rückgabe abzüglich Abwicklungs-und Verschleißkosten gutgeschrieben. Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Der Absender haftet nicht für Verlust oder Beschädigungen der Sendung auf dem Transport. Dies ist vom Kunden sofort beim Transporteur zu reklamieren und vor Übernahme der Ware bescheinigen zu lassen. Es gelten die am Tage der Bestellung gültigen Preise laut unseren Preislisten zuzüglich Mehrwertsteuer. Auftragsbestätigungen sind unverzüglich zu überprüfen und bei Unstimmigkeiten Meldung zu machen. Mit Erscheinen neuer Preislisten verlieren die vorangegangenen ihre Gültigkeit. Erhöhen unsere Zulieferer während der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Lieferung in Bezug auf das betreffende Produkt oder dessen Vormaterialien die Preise, so sind wir für den Fall, dass zwischen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Lieferung bzw. Leistung mehr als 6 Monate liegen, berechtigt, auch im Verhältnis entsprechend die Preise zu erhöhen. Bei einer Preissteigerung von mehr als 10 % kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Umtausch oder Rückgabe normaler, einwandfreier Ware ist nur mit unserer Zustimmung möglich und wird mit einem Kostenaufschlag von 15 % berechnet. Maßgefertigte Liefergegenstände nach Angaben des Bestellers sind davon ausgeschlossen. Bei Aufgabe von telefonischen Bestellungen wird bei eventuellen Missverständnissen keine Haftung unsererseits übernommen.
2. Lieferfrist
Lieferfristen und –termine gelten annähernd, sind generell unverbindlich und begründen keinen Anspruch auf Schadensersatz. In zumutbarem Umfang sind wir zu Teillieferungen berechtigt. Unvorhersehbare und unverschuldete Ereignisse aller Art (Höhere Gewalt, Betriebs-oder Transportstörungen, Streik oder Liefersperren etc. – auch bei Vorlieferanten -) entbinden die Fa. Marmorhaus von der Lieferpflicht für die Dauer der Behinderung. Wir behalten uns hiermit ausdrücklich das Recht auf Rücktritt vom Liefervertrag aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung vor. 3. Montagebedingungen und Abnahme
Die Preise für Lieferung und Montage setzen voraus, dass die notwendigen Erfordernisse bauseits berücksichtigt sind gemäss VOB/B (Verdingungsordnung Bauleistung) und ATV (Allg. technische Vorschriften für Bauleistungen). Die Montagearbeiten müssen am Tag der Fertigstellung vom Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigten abgenommen werden. Liegt nur ein unwesentlicher Mangel an unserer Werkleistung vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern, sofern wir unsere Pflicht zur Beseitigung schriftlich anerkennen. Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden so gilt unsere Leistung nach Ablauf von 6 Tagen seit der Anzeige ihrer Beendigung (=Rechnung) als abgenommen. Ab diesem Tag beginnt die Gewährleistung zu laufen.
4. Gewährleistung Für Mängel der Lieferung bzw. Leistung übernehmen wir innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist Gewährleistung nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen: Offensichtliche Mängel der gelieferten Waren bzw. ausgeführten Werkleistungen sind vom Besteller unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt/Erbringung schriftlich zu rügen. Farbunterschiede, Trübungen, Adern und Naturfehler wie Poren, Einsprengungen, Quarzadern, die von Laien häufig als gekittete Stellen angesehen werden, sind kein Grund zur Beanstandung, da es sich um naturgegebene Erscheinungen handelt. Sie bedeuten keine Wertminderung des Steines. Eine stärke Bruchempfindlichkeit an diesen Stellen ist nicht gegeben. Sachgemäße Kittung (Kleben und Füllen) sind zugelassen. Im Falle der Gewährleistung kann der Besteller nur Nachlieferung bzw. Nachbesserung verlangen. Nur im Falle, dass die Nachbesserung misslingt, nicht in angemessener Frist erbracht oder verweigert wird, ist der Besteller zur Herabsetzung der Vergütung berechtigt. Die Gewährleistungsfrist beträgt für einen Unternehmer 1 Jahr, für den Endverbraucher 2 Jahre, für Verschleissteile 6 Monate. Es wird keine Haftung übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller selbst oder Dritte, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, mangelhafte Pflege, Verschmutzung oder Beschädigung durch Dritte. Die Haftung wird aufgehoben, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungen vornehmen.
5. Zahlung und Eigentumsvorbehalt
Die Rechnungen sind binnen 30 Tagen für Geschäftskunden und 14 Tage für Privatkunden, zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum können 2 % Skonto gekürzt werden. Ausgenommen davon sind vereinbarte Netto-Endpreise und Reparaturrechnungen. Diese sind ohne Abzug sofort fällig. Andere Abzüge sind nicht zulässig. Bei Überschreiten des Zahlungsziels von 30 Tagen behalten wir uns vor, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Außerdem gehen Mahn- und Vollstreckungs- bzw. Gerichtskosten voll zu Lasten des Zahlungspflichtigen. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Wird die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit anderen Waren untrennbar verbunden oder vermengt, erwerben wir Miteigentum an der gesamten Menge in Höhe des Wertanteils unserer Lieferung gemäß §§ 947, 948 BGB. Wird Vorbehaltsware vom Kunden veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab. Wir erklären Annahme der Abtretung. Geht unser Eigentum an der Vorbehaltsware durch deren Einfügung als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück/Gebäude über, so ist der Besteller, wenn er nach Eintritt seines Zahlungsverzugs binnen einer von uns gesetzten Nachfrist von mindestens 2 Wochen keinen Ausgleich unserer Forderungen herbeigeführt hat, verpflichtet, unseren Rücktritt vom Liefervertrag zu dulden. Wir sind in diesem Fall berechtigt, die gelieferte Ware aus dem Grundstück/Gebäude auszubauen, sofern damit keine wesentliche Beeinträchtigung des Grundstücks verbunden ist. Der Besteller gestattet uns für diesen Fall den Zutritt zu seinem Grundstück/Gebäude, bzw. den einzelnen Räumen. Der Besteller ist für diesen Fall verpflichtet uns die Kosten des Ausbaues zu ersetzen. Ist der Besteller nicht auch Eigentümer des Grundstücks/Gebäudes, in das der Liefergegenstand einfügt worden ist, so tritt der Besteller bereits jetzt seine Forderungen gegen den Grundstückseigentümer nebst Sicherungsrechten in Höhe unsere Forderungen an uns ab. Der Besteller darf im übrigen den Liefergegenstand für die Dauer des Eigentumsvorbehalts weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.
Schlussbestimmungen
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Es gilt das Recht der BRD. Teilweise Abweichungen einzelner schriftlicher Bestimmungen, die schriftlich vereinbart wurden, berühren nicht die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen oder des Ganzen an sich.

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